I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers; Weiterverkauf des Kaufgegenstandes vor Erhalt
1. Der Käufer ist an die Bestellung bei Nutzfahrzeugen vier Wochen, bei Fahrzeugen mit Sonderausführungen, die nicht in der Preisliste aufgeführt sind, sechs Wochen, bei Nutzfahrzeugenmit Sonderausstattungen sechs Wochen, bei Fahrzeugen, die beim Käufer vorhanden sind zwei Wochen gebunden. Ist der Kaufgegenstand ein gebrauchtes Fahrzeug, so ist der Käufer an die Bestellung zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt hat. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Der Käufer ist zur Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag sowie zu dessen Veräußerung nur berechtigt, wenn eine schriftliche Zustimmung des Verkäufers vorliegt. Diese Regelung gilt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der Übertragung des Eigentums an dem Kaufgegenstand auf den Käufer. Verstößt der Käufer gegen diese Regelung, ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
II. Preise
- Sofern für das bestellte Fahrzeug Listenpreise zur Verfügung stehen, sind diese verbindlich. Anlieferungs- oder Überführungskosten und Umsatzsteuer sowie die Kosten für vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet. Der Verkäufer wird in dem Kaufvertrag auf diese zusätzlichen Kosten hinweisen und sie detailliert aufführen.
- Ist der Käufer ein Verbraucher, der bei Abschluss des Kaufvertrages nicht in Ausübung einer gewerblichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit handelt, so ist die im Kaufvertrag genannte Summe als Kaufpreis zu zahlen, sofern eine Lieferung bis zu vier Monaten vereinbart ist oder die Lieferung innerhalb von vier Monaten ab Bestellung erfolgt. Andernfalls ändert sich der Kaufpreis im gleichen Verhältnis, wie sich die Listenpreise der RAN GmbH für Fahrzeug, Sonderausstattungen, Überführungskosten und Umsatzsteuer ändern. Erhöhungen der Listenpreise zwischen der schriftlichen Kaufpreismitteilung durch den Verkäufer und der Lieferung werden nicht berechnet, wenn der Käufer das Fahrzeug fristgerecht abnimmt.
Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Summe der Kaufpreise für Fahrzeug und Sonderausstattung sowie des Entgelts für die Überführung in der Kaufpreismitteilung die Summe der im gleichen Umfang in der Bestellung genannten Preise um mehr als 3% – bei vereinbarter Lieferzeit von mindestens 18 Monaten um mehr als durchschnittlich 1,5% je Vertragshalbjahr -übersteigt. Das Rücktrittsrecht kann der Käufer nur innerhalb von zwei Wochen seit Zugang mit der Kaufpreismitteilung ausüben. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.
- Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ändert sich in jedem Fall der Kaufpreis im gleichen Verhältnis wie sich die Listenpreise der RAN GmbH für Fahrzeug, Sonderausstattung und Überführungskosten zuzüglich Umsatzsteuer bis zum Tag der Lieferung verändern. Ziffer 2 gilt in diesem Fall nicht.
III. Zahlung
1. Der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung oder einer anderen Abrechnungsunterlage zur Zahlung fällig. Er ist bei Übernahme des Kaufgegenstandes in bar zu leisten oder innerhalb der in der Rechnung oder der Abrechnungsunterlage genannten Frist auf das angegebene Konto des Verkäufers zu überweisen.
2. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung in einem in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbaren Titel rechtskräftig festgestellt wurde oder vom Verkäufer nicht bestritten wird. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur dann geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus diesem Kaufvertrag beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
- Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
- Überschreitet der Verkäufer die vereinbarte unverbindliche Lieferfrist oder den vereinbarten unverbindlichen Liefertermin bei Neufahrzeugen um mindestens sechs Wochen oder bei Gebrauchtfahrzeugen um 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen jedoch um mindestens zwei Wochen, so kann der Käufer ihn zur Lieferung auffordern. Mit dem Zugang dieser Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, so beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer, so bemisst sich der Schadensersatz nach dem Nettokaufpreis (ohne Umsatzsteuer).
- Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so muss er dem Verkäufer nach Ablauf der 6-Wochen-Frist, beziehungsweise bei Gebrauchtfahrzeugen nach Ablauf der 10-Tages-Frist und bei gebrauchten Nutzfahrzeugen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gemäß Ziffer 2 eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen zur Lieferung setzen. Hat der Käufer nach Ablauf dieser Nachfrist Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 15% des vereinbarten Kaufpreises, bei Gebrauchtfahrzeugen auf höchstens 10% des vereinbarten Preises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
- Wird ein verbindlicher Lieferterminen oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, so kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 S. 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts. Dies gilt nur, wenn der verbindliche Liefertermin oder die verbindliche Lieferfrist schriftlich im Vertrag ausdrücklich als solche gekennzeichnet ist.
- Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend an der fristgerechten Lieferung des Kaufgegenstandes hindern, verändern die in den Ziffern l bis 4 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
6. Verzögerungen in der Auslieferung, die auf nachträglich geäußerten Änderungs- oder Sonderwünsche des Käufers beruhen, fuhren nicht zu der Anwendbarkeit der oben genannten Vorschriften über den Lieferverzug. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
V. Abnahme
- Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab dem auf der Übernahmeinformation genannten Bereitstellungstag abzunehmen. Hält der Käufer diese Frist nicht ein, so kann der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von einer Woche die in der nachfolgenden Ziffer 2 aufgeführten Rechte geltend machen.
- Im Falle der Nichtabnahme oder nicht fristgerechten Abnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt er Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so bleibt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bestehen und zwar bis zum Ausgleich von dem Verkäufer im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
- Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der
Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zum Beispiel der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT) den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. - Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VII. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln an Neufahrzeugen verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für Transporter und zwar unabhängig von der Zulassungsart. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Sachmängelansprüche jedoch in einem Jahr, Ansprüche auf die Beseitigung des Mangels nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der dazu erforderlichen Arbeits- und Materialkosten in zwei Jahren, jeweils gerechnet ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Ist der Käufer eines Nutzfahrzeugs eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so verjähren seine Ansprüche wegen Sachmängeln in einem Jahr. Auch diese Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Fahrzeugs.
Bei anderen Käufern (Verbrauchern) verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von Fahrzeugen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
- Etwaige weitergehende Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller des Fahrzeuges (sofern dies nicht die Firma RAN GmbH ist) bleiben hiervon unberührt, ebenso wie etwaige weitergehende Rechte aus arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer selbstständigen Garantie.
- Mängelbeseitigungsansprüche hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen, wobei bei lediglich mündlichen Anzeigen von Ansprüchen dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige ausgehändigt werden soll. Wird der Kaufgegenstand wegen des Sachmangels betriebsunfähig, so hat der Käufer mit dem Verkäufer abzustimmen, ob das Fahrzeug zum Verkäufer gebracht oder vor Ort von einem vom Käufer zu beauftragenden Unternehmen auf Kosten des Verkäufers repariert werden soll.
- Ersetzt der Verkäufer oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen Teile des Fahrzeuges im Rahmen der Gewährleistung, so werden die ersetzten Teile Eigentum des Verkäufers. Sachmängelansprüche für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. Schadensersatzansprüche kann der Käufer nur aufgrund der nachfolgenden Ziffer VIII geltend machen.
VIII. Haftung
1. Die gesetzliche Haftung des Verkäufers wird für leicht fahrlässig verursachte Schäden wie folgt beschränkt:
Eine Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und sie ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne sind solche, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossen Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundenen Nachteile des Käufers, zum Beispiel höhere Versicherungsprämien oder Nachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden haftet der Verkäufer nicht.
- Eine etwaige Haftung des Verkäufers wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, aus der Übernahme eine Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
- Die Haftung des Verkäufers wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
- Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes ist der Sitz des Verkäufers. .
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB einschließlich Wechsel-und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
- Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
- Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf findet keine Anwendung.
X. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.